Allgemeine Geschäftsbedingungen § 1 Allgemeines - Geltungsbereich 1) Unsere Verkaufsbedingungen gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Bestellers erkenne wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Verkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichender Bedingungen des Bestellers die Lieferung an den Besteller vorbehaltlos ausführen. 2) Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Besteller zwecks Ausführung eines Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niederzulegen. 3) Unsere Verkaufsbedingungen gelten nur gegenüber Kaufleuten im Sinne von § 24 AGBG. 4) Unsere Verkaufsbedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Besteller. § 2 Preise - Zahlungsbedingungen 1) Sofern nichts anderes vereinbart wurde, gelten unsere Preise "frei Haus". 2) Sofern sich aus der Rechnung nichts anderes ergibt, ist der ausgewiesene Rechnungsbetrag sofort, spätestens jedoch innerhalb von 5 Werktagen nach Rechnungszugang zur Zahlung fällig. Kommt der Besteller in Zahlungsverzug, so sind mindestens die gesetzlichen Verzugszinsen zu zahlen. Falls wir in der Lage sind, einen höheren Verzugsschaden nachzuweisen, sind wir berechtigt, diesen geltend zu machen. Der Besteller ist jedoch berechtigt uns nachzuweisen, dass uns ein Schaden in der behaupteten Höhe nicht entstanden ist. Die Zahlung mittels Wechsel oder Scheck gilt erst mit der vorbehaltslosen Einlösung und endgültigen Gutschrift als erfolgte Zahlung. Wechsel- oder Scheckzahlung sind nur zulässig, wenn sie vorher schriftlich vereinbart wurden. Jegliche Spesen und Nebenkosten die aufgrund dieser Zahlungsweise verursacht werden sind vom Besteller zu bezahlen. Im Falle des Zahlungsverzugs des Bestellers sind wir berechtigt, weitere Warenlieferungen nur gegen Vorkasse oder wahlweise gegen Barzahlung bei Übergabe vorzunehmen. Während eines Zahlungsverzugs des Bestellers sind unsere etwaigen Lieferverpflichtungen aufgrund unseres Zurückbehaltungsrechts grundsätzlich ausgesetzt. 3) Aufrechnungsrechte stehen dem Besteller nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind. Außerdem ist er zu Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht. § 3 Leergut/Pfand 1) Von uns mit der Warenlieferung gelieferte Fässer, Flaschen, Kästen und/oder Paletten (nachfolgend Leergut genannt), die als unser oder eines Dritten Eigentum gekennzeichnet sind, überlassen wir dem Besteller leihweise. Nicht als unser oder Eigentum eines Dritten gekennzeichnetes Leergut überlassen wir darlehensweise. Der Besteller ist verpflichtet, das Leergut ordnungsgemäß aufzubewahren und es bei unserer nächsten Warenlieferung ordnungsgemäß und unbeschädigt zurückzugeben. Sollte das leihweise überlassene Leergut Schäden aufweisen oder nicht vollständig sein, hat der Besteller die beschädigten oder fehlenden Gegenstände in Höhe des Wiederbeschaffungspreises zu ersetzen, unabhängig ob der Besteller den Verlust oder die Beschädigung des Leerguts zu vertreten hat. Sofern der Besteller die Ware nicht frei Haus erhält, sondern bei uns selbst abholt, ist das Leergut entsprechend zurückzubringen. 2) Zur Sicherung unseres Anspruchs auf ordnungsgemäße und einwandfreie Rückgabe des Leerguts tritt der Besteller bereits jetzt im Voraus die ihm bei der Rückgabe zustehenden Pfandbeträge für das Leergut zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer in Höhe des durch die nicht oder nicht ordnungsgemäß erfolgte Rückgabe entstandenen Schadens ab. § 4 Abrechnungsbestätigung 1) Der Besteller hat unsere Saldenbestätigungen und jegliche Abrechnungen auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu prüfen und Einwendungen innerhalb von 2 Wochen ab Zugang der Saldenbestätigung oder Abrechnung schriftlich bei uns zu erheben. 2) Andernfalls gelten die Saldenbestätigungen oder Abrechnungen als genehmigt und anerkannt, wenn wir den Besteller auf seine Widerspruchsmöglichkeit bei Übersenden der Saldobestätigung oder der Abrechnung gesondert hingewiesen haben. § 5 Mängelgewährleistung 1) Die Gewährleistungsrechte des Bestellers setzen voraus, daß dieser seinen nach §§ 377, 378 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist. Festgestellte Mängel sind unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Im übrigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen. 2) Sofern sich der Besteller auf wiederholte Qualitätsmängel der gelieferten Getränke beruft, so entscheidet bei Meinungsverschiedenheiten über die Qualität der Getränke für beide Teile verbindlich ein Gutachten der staatlichen brautechnischen Versuchs- und Lehranstalt in Weihenstephan. Bestätigt das Gutachten die Schlechtlieferung, so gelten die mit diesen Geschäftsbedingungen vereinbarten sowie ergänzend die gesetzlichen Bestimmungen. 3) Soweit sich nachstehend (Abs. 4 und Abs. 5) nichts anderes ergibt, sind weitergehende Ansprüche des Bestellers - gleich aus welchen Rechtsgründen - ausgeschlossen. Wir haften deshalb nicht für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind; insbesondere haften wir nicht für entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden des Bestellers. Sollten wir aus irgendwelchen Gründen vorübergehend nicht in der Lage sein, die von uns selbst produzierten Waren, insbesondere Biere und alkoholfreie Erfrischungsgetränke, selbst herzustellen, sind wir berechtigt, während dieser Zeit die von uns nicht lieferbaren Waren durch bei Dritten erworbene oder in unserem Auftrag hergestellte Waren in gleicher Art und Güte wie unsere eigenen Waren zu liefern. 4) Sofern die Schadensursache auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht, haften wir nach den gesetzlichen Bestimmungen. Dies gilt auch, wenn der Besteller wegen Fehlens einer zugesicherten Eigenschaft Schadensersatzansprüche wegen Nichterfüllung gemäß §§ 463, 480 Abs. (2) BGB geltend macht. 5) Sofern wir schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht oder eine "Kardinalpflicht" verletzen, ist die Haftung auf den vertragstypischen Schaden begrenzt; im übrigen ist sie gemäß Abs. (4) ausgeschlossen. 6) Die Gewährleistungsfrist beträgt sechs Monate, gerechnet ab Gefahrenübergang. Diese Frist ist eine Verjährungsfrist und gilt auch für Ansprüche auf Ersatz von Mangelfolgeschäden, soweit keine Ansprüche aus unerlaubter Handlung geltend gemacht werden. Die Gewährleistungsfrist erstreckt sich jedoch für Ware mit einer Mindesthaltbarkeitsdauer keinesfalls über das auf der Ware angegebene Mindesthaltbarkeitsdatum hinaus. § 6 Gesamthaftung 1) Eine weitergehende Haftung auf Schadensersatz als in § 5 Abs. (4) bis Abs. (6) vorgesehen, ist - ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs - ausgeschlossen. 2) Die Regelung gemäß Abs. (1) gilt nicht für Ansprüche gemäß §§ 1, 4 Produkthaftungsgesetz. Sofern nicht die Haftungsbegrenzung gemäß § 5 Abs.(6) bei Ansprüchen aus der Produzentenhaftung gemäß § 823 BGB eingreift, ist unsere Haftung auf die Ersatzleistung der Versicherung begrenzt. Soweit diese nicht oder nicht vollständig eintritt, sind wir bis zur Höhe der Deckungssumme zur Haftung verpflichtet. 3) Die Regelung gemäß Abs. (1) gilt auch nicht bei anfänglichem Unvermögen oder zu vertretender Unmöglichkeit. 4) Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen. § 7 Eigentumsvorbehaltssicherung 1) Wir behalten uns das Eigentum an der gelieferten Sache bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Liefervertrag vor. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die gelieferte Sache zurückzunehmen. In der Zurücknahme oder Pfändung der gelieferten Sache durch uns liegt kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, wir hätten dies ausdrücklich schriftlich erklärt. Wir sind nach Rücknahme der gelieferten Sache zu deren Verwertung befugt; der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Bestellers - abzüglich angemessener Verwertungskosten - anzurechnen. Für den Fall der Rücknahme gestattet uns der Besteller bereits jetzt, die Räumlichkeiten, in denen sich die Ware befindet, (nur) zum Zwecke der Abholung dieser Ware zu betreten. 2) Der Besteller ist verpflichtet, die gelieferte Sache pfleglich zu behandeln; insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlsschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, muss der Besteller diese auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen. 3) Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Besteller unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage gemäß § 771 ZPO erheben können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Besteller für den uns entstandenen Ausfall. 4) Der Besteller ist berechtigt, die gelieferte Sache im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen; er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des mit uns jeweils vereinbarten Rechnungs-Endbetrages (einschließlich MwSt) ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte zustehen, und zwar unabhängig davon, ob die gelieferte Sache ohne oder nach Verarbeitung weiter verkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Besteller auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist dies aber der Fall, können wir verlangen, dass der Besteller uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und dem Schuldner (Dritten) die Abtretung mitteilt. 5) Wird die gelieferte Sache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des objektiven Wertes unserer gelieferten Sache zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, daß die Sache des Bestellers als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, daß der Besteller uns anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Besteller verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns. 6) Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10% oder den Nennbetrag um mehr als 50% übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns. § 8 Vertragsstrafe/Vertragsverletzungen 1) Bei einem vom Besteller zu vertretenden, unterlassenen oder anderweitigen (von dritter Seite) Getränkebezug wird sofort nach Feststellung dieses Verstoßes durch uns eine Vertragsstrafe in Höhe von 25 % des Rechnungswertes der nicht abgenommen oder fremdbezogenen Getränkemenge zur Zahlung fällig. Die Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Schadens bleibt uns ausdrücklich vorbehalten. Bei Geltendmachung eines Schadensersatzanspruches wird die Vertragsstrafe auf den Schadensersatzanspruch angerechnet. 2) Die nichtabgenommene Getränkemenge richtet sich nach dem Durchschnitt der Getränkeabnahme der letzten 2 Jahre; sie richtet sich nach dem kürzeren Zeitraum, sofern erst in diesem mit der Getränkeabnahme begonnen wurde; ist in den Lieferungsverträgen eine Getränkemindestabnahmemenge vereinbart, so ist diese Getränkemenge der Berechnung der unterlassenen Getränkeabnahme zu Grunde zu legen. Bei anderweitig bezogenen Getränken hat der Besteller die fremdbezogene Getränkemenge nachzuweisen, andernfalls wir diese angemessen schätzen dürfen. 3) Die bei einer Unterschreitung der vereinbarten Mindestmenge entstehende Vertragsstrafe wird auf unsere durch die Minderbezugsmenge ausgelösten erhöhten Zahlungsanspruch angerechnet. 4) Bei wesentlichen Vertragsverstößen oder Verstößen, die uns geschäftlich wesentlich beeinträchtigen oder einen Imageschaden bewirken, sind wir berechtigt, unsere Lieferungen bis zur Behebung dieser Verstöße auszusetzen. § 9 Gerichtsstand - Erfüllungsort 1) Ist der Besteller Kaufmann im Sinne des HGB, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich rechtliches Sondervermögen, so ist der Gerichtsstand unser Geschäftssitz. Diese Gerichtsstandsvereinbarung gilt auch für Wechsel- und Scheckklagen jeglicher Art. 2) Wir sind berechtigt den Besteller auch bei dem zuständigen Gericht für seinen Wohnsitz zu verklagen. 3) Gehört der Besteller nicht zu dem unter Abs. (1) bezeichneten Personenkreis so wird für den Fall, dass Ansprüche - eingeschlossen Wechsel- und Scheckansprüche - im gerichtlichen Mahnverfahren geltend gemacht werden, als Gerichtsstand der Ort unseres Geschäftssitzes vereinbart. Dies gilt auch für den Fall, dass der im Klagewege in Anspruch genommene Besteller nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Geltungsbereich der Zivilprozessordnung verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. § 10 Datenschutz Der Besteller willigt in die geschäftsnotwendige Verarbeitung seiner Daten ein; Vorstehendes gilt als Benachrichtigung gemäß den Vorschriften des BDSG (Bundesdatenschutzgesetz). |